1. Art der Einrichtung
Einrichtung der freien Jugendhilfe gem. § 2, Abs. 2, Ziffern 2, 4 und 6 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG).
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen, (§ 27ff KJHG)
Stationäre Erziehungshilfe (§§ 34, 35a KJHG)
Hilfe für junge Volljährige (§ 41 KJHG)
1.1 Platzzahl
• 2 Gruppen mit jeweils 7 Plätze als Heimgruppen besonderer Prägung (Rund um die Uhr) mit ergänzenden Leistungen in der Einrichtung Groß Glienicke.
1.2 Zielgruppe / Aufnahmekriterien
Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige im Sinne des § 7 KJHG, mit akutem Suchtmittelmissbrauch, Suchtmittelabhängigkeit oder Abhängigkeitsgefährdung, die aufgrund ihres Alters, ihrer besonderen Situation, des strapazierten Bindungsgeflechtes und der Schwere der Auffälligkeit innerhalb der Familie nicht mehr gefördert werden können, begleitet von:
• Störungen in der sozialen Entwicklung
• tief greifenden Verhaltens- und emotionalen Störungen
• Verhaltensauffälligkeiten
• reaktiven Störungen z.Bsp. aufgrund familiärer Belastungen
• Störungen im Bereich Sozial-, Arbeits- und Leistungsverhalten .
Zur weiteren Erläuterung wird festgestellt, dass Indikationsstellungen für einen stationären Aufenthalt bei Jugendlichen Suchtmittelkonsumenten insbesondere vorliegen können:
• wenn ambulante Hilfen nicht oder nicht mehr greifen,
• wenn kein stabiles soziales Umfeld und Netzwerk gegeben ist,
• wenn die Dynamik der Herkunftsfamilie so belastend für den Jugendlichen ist, dass ein zumindest vorläufiges Loslösen aus dem Familiensystem notwendig wird, um eine weitere Manifestation der Problematik zu verhindern.
• wenn neben die Drogenproblematik die psycho-soziale Situation des Jugendlichen eine intensive Hilfestellungen fordert.
Die Indikation für eine überregionale Aufnahme ergibt sich:
• wenn es aus pädagogisch-therapeutischer Sicht ratsam erscheint den Jugendlichen aus seiner gegebenen Verortung, seinem nahen und weiten Umfeld herauszuholen,
• wenn kein adäquates regionales Hilfsangebot verfügbar ist,
1.3 Aufnahmealter
Kinder, Jugendliche ab 13 Jahren und junge Volljährige.
1.4 Geschlecht
Die jungen Menschen werden altergemischt und koedukativ in der Gruppe betreut. Es handelt sich um Kinder, Jugendliche und junge Volljährige beider Geschlechter im Sinne des § 7 KJHG.
1.5 Ausschließende Kriterien
Junge Menschen mit starken geistigen oder körperlichen Behinderungen sowie junge Menschen mit akuten psychiatrischen Diagnosen, die den Einsatz von Psychopharmaka auf Dauer unentbehrlich machen können nicht aufgenommen werden.
1.6 Einzugsbereich
Vorrangig werden Kinder, Jugendliche und junge Volljährige aus dem Raum Brandenburg und Berlin aufgenommen. Darüber hinaus finden auch Kinder, Jugendliche und junge Volljährige aus dem gesamten Bundesgebiet Aufnahme.